§ 7 NotVPV
Berichtigungen
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Stellt die eintragende Stelle fest, dass ihre Eintragungen unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen. Für Berichtigungen oder Vervollständigungen der Notarkammern und Aufsichtsbehörden gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. Hat die eintragende Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen, hat sie hierzu Auskünfte einzuholen.
Suchhilfen: Eintrag vervollständigen, Berichtigung von Eintragungen, Unrichtigkeit im Register, Auskünfte einholen bei Eintrag, vollständigen, richtigung, tragungen, holen