§ 9 NotSanG
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
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Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Suchhilfen: gleichwertige Ausbildung anerkennen, Teilweise Ausbildung anrechnen, Anrechnung von Ausbildungsteilen, bildung, erkennen, rechnen, rechnung, bildungsteilen