§ 29 NotSanG
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
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Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.