§ 19 NotSanG

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

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Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Suchhilfen: Anstellung nach Ausbildungsende, Lehrlingsnachbeschäftigung, unbestimmte Zeit Anstellung nach Lehre, Arbeit nach Ausbildung ohne Vertrag, stellung, bildung