§ 56 NotAktVV

Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

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Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.

Suchhilfen: Zugangsberechtigung schützen, Missbrauch von Notarzugriff verhindern, Organisatorische Schutzmaßnahmen, Notar-Login sichern, Missbrauchsprävention bei Notaren, Zugriffskontrolle einrichten, gangsberechtigung, richten