§ 3 NOOTSStVtr
Governance
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(1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.
- a)
- Finanz- und Budgetplanung,
- b)
- strategische Weiterentwicklung des NOOTS,
- c)
- Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen,
- d)
- Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und
- e)
- Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9.
(3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.
- a)
- Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,
- b)
- Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und
- c)
- Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.
- a)
- Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und
- b)
- Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.
- a)
- Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien,
- b)
- Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und
- c)
- Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.
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