§ 3 NOOTSNetzV

Anschluss an das informationstechnische Netz

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Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig.

Suchhilfen: Netzanschluss, IT‑Netz verbinden, Softwarebereitstellung, Verantwortung IT‑Integration, Anschlussberechtigung, informationstechnisches System einbinden, binden, antwortung, schlussberechtigung