§ 9 NeuGlV
Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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