§ 66 NeuGlV
Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
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Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.
Suchhilfen: Eintragungsrecht nachweisen, Vermerk im Register, Eintragungsberechtigung dokumentieren, Eintragungsnachweis eintragen, Eintragungsberechtigtenliste, weisen, tragungsberechtigung, tragen