§ 43 NeuGlV
Niederschriften der Abstimmungsausschüsse
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In den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsausschusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses von allen Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.
Suchhilfen: Niederschrift unterschreiben, Abstimmungsausschuss Protokoll, Sitzungsprotokoll Abstimmung, Ergebniszusammenstellung unterschreiben, Mitglieder Protokollunterzeichnung, schreiben, stimmung, gebniszusammenstellung