§ 29 NeuGlV

Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

📖

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 31) anderen als den im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstands nicht mitgeteilt werden.

Suchhilfen: Ergebnis im Stimmbezirk mitteilen, Abstimmungsprotokoll vorab nicht teilen, Ergebnisveröffentlichung bei Abstimmung, Verbot der Vorabinformation, Abstimmungsvorsteher Ergebnis mitteilen, gebnisveröffentlichung, stimmung