§ 17 NeuGlV
Verlorene Stimmscheine
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Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.
Suchhilfen: verlorener Stimmschein ersetzen, neuen Stimmschein beantragen, Stimmschein nicht erhalten, Stimmberechtigter Stimmschein verloren, Stimmschein Ersatz beantragen, Stimmschein bis Wahlzeit erhalten, setzen, antragen, halten, loren