§ 5 Neckar/MainG

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Die Heranziehung der Eigentümer und Benutzer von Grundstücken oder Berechtigungen, denen aus der Herstellung oder Verbesserung von Wasserstraßen durch den Bund andere als verkehrswirtschaftliche Vorteile zufließen, zur Deckung der dem Bund entstehenden Kosten wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Neckar/MainG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 523 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. November 2025