§ 26 NDAV

Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

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(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.

Suchhilfen: Anschlussnutzung beenden, Nutzungsverhältnis beenden, Anschlussnutzer Meldung, Netzanschlussvertrag kündigen, schlussnutzung, enden