§ 17 NAV
Unterbrechung der Anschlussnutzung
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(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
- 1.
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
- 2.
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
Suchhilfen: Stromausfall, Netzunterbrechung, Betriebsnotwendige Arbeiten, Stromversorgung unterbrechen, Benachrichtigung bei Stromausfall, Kurzzeitiger Stromausfall, Stromausfall wegen Wartung, brechen, nachrichtigung