§ 1 NatSGmElbeV – Festsetzung
(1) Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013