Art 2 NATOProtG

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Für Klagen gegen das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines internationalen militärischen Hauptquartiers in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieses Hauptquartier seinen Sitz hat.

Suchhilfen: Klage gegen NATO‑Hauptquartier, Gerichtliche Zuständigkeit NATO‑Quartier, Jurisdiktion militärisches Hauptquartier, Verfahren gegen Oberstes Hauptquartier, Zuständiges Gericht NATO‑Streitkraft, Rechtsweg bei NATO‑Stationierung, Klage gegen Alliierten‑Hauptquartier, fahren