§ 5 NagProtUmsG/EUV511/2014DG Einziehung ☆ 📖 Am Stück lesen Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.