§ 9 NABEG
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Spätestens zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt die Bundesnetzagentur die anderen Behörden und die Öffentlichkeit nach den §§ 41 und 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Bundesnetzagentur fordert die Träger öffentlicher Belange unter Übermittlung der Unterlagen innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zur Stellungnahme auf. Die Übermittlung der Unterlagen soll dadurch erfolgen, dass die Unterlagen für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt werden. Die Abgabe der Stellungnahmen kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Bundesfachplanung von Bedeutung.
- 1.
- dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassenkorridore und den Vorhabenträger,
- 2.
- die Angabe, dass die Auslegung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgt,
- 3.
- Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und
- 4.
- den Hinweis, dass nach Satz 3 während der Auslegung nach Satz 2 zusätzlich die Möglichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen, in der Regel durch die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.
(3a) Wenn der Vorhabenträger gegenüber der Bundesnetzagentur elektronisch oder schriftlich versichert, dass er in Kenntnis der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass die Einreichung nicht vollständiger Unterlagen zur Wiederholung von Verfahrensschritten oder auch zur Ablehnung des Antrags führen kann, vollständige Unterlagen vorgelegt hat, wird die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe dieses Paragrafen durchgeführt, auch wenn die Bundesnetzagentur die Vollständigkeit der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hat.
(4) Jede Person, einschließlich Vereinigungen, kann sich innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur zu den beabsichtigten Trassenkorridoren äußern. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
(5) Ein Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 11 vorliegen.
(6) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen betragen.