§ 5 MZG 2005

Hilfsmerkmale

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(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
2.
Telekommunikationsnummern;
3.
Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
4.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
5.
Name der Arbeitsstätte.

(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

Suchhilfen: Haushaltsmitglieder Namen erfassen, Telekommunikationsnummer speichern, Wohnungsadresse melden, Name der Arbeitsstätte nutzen, Erwerbstätige Wirtschaftszweig zuordnen, Hilfsmerkmale melden, Daten für Wirtschaftszweigprüfung, fassen, ordnen