§ 16 MZG

Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

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Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich zusammen und veröffentlicht die Ergebnisse.

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