§ 14 MWDVDV
Leistungsnachweise
↗ Links
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- praktische Arbeiten,
- 3.
- Präsentationen,
- 4.
- Anwendungen in der Informationstechnik und
- 5.
- kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.
(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.
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