§ 6 MVTAusbV

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

📖

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Suchhilfen: Teil‑1‑Prüfung, Teil‑2‑Prüfung, Prüfungstermine Ausbildung, zweite Prüfungsphase, Prüfungsaufteilung, bildung