§ 1 MuKStiftG
Errichtung und Sitz
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(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.
Suchhilfen: öffentliche Stiftung errichten, Stiftung Berlin, Mutter Kind Stiftung, Stiftung rechtlich anerkennen, richten, erkennen