§ 48 MtDFmEloAufklVDV
Zweck und Inhalt
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(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der Ausbildungsabschnitte auszurichten.
Suchhilfen: Ausbildung Nachweis, Dienstgeschäfte Fähigkeit, Lernziele prüfen, Anwärter Qualifikation, Dienstlaufbahn Eignung, bildung