§ 44 MtDFmEloAufklVDV

Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

📖

(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.

(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.

Suchhilfen: Verhinderung Ausbildung, Rücktritt Kurs, Säumnis Schulung, Täuschung im Training, Ordnungswidrigkeit Ausbildung, Ausbildungsabbruch wegen Täuschung, Verstoß gegen Ausbildungsordnung, Ausbildungsleitung Entscheidung, hinderung, bildung, bildungsordnung, bildungsleitung, scheidung