§ 72 MTBG
Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
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Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam. Sie gilt als Erlaubnis nach § 53 und erlaubt das Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bisherigen Umfang.
Suchhilfen: Bestätigung partielle Berufsausübung, technischer Assistent Medizin Erlaubnis, vorbehaltene Tätigkeit ausüben, Berufserlaubnis Fortbestehen, Teilberufserlaubnis Fortgeltung, stätigung, rufsausübung, bestehen, geltung