§ 68 MTBG
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
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(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe vollständig oder partiell aus oder führt sie eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
- 1.
- Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
- 2.
- Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Voraussetzung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der dienstleistungserbringenden Person anfordern.
- 1.
- Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
- 2.
- Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person,
- 3.
- Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen, und
- 4.
- Informationen über die Ausbildungsgänge der in diesem Gesetz geregelten Berufe.
Suchhilfen: Grenzüberschreitende Berufskontrolle, Berufsrechtliche Sanktionen prüfen, Informationsanfrage ausländische Behörde, Berufsbezeichnung ohne Voraussetzungen, rufsbezeichnung, aussetzungen