§ 66 MTBG – Löschung einer Warnmitteilung

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Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MTBG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Juni 2024