§ 40 MTBG

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

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Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Suchhilfen: Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende, Arbeit nach Ausbildung ohne Vereinbarung, Festanstellung nach Ausbildung, Vertrag nach Ausbildungsende, Ausbildung danach fest angestellt, Arbeitsverhältnis nach Lehre, beschäftigung, bildung, einbarung