§ 38 MTBG
Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
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(1) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden
- 1.
- von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- 2.
- von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
Suchhilfen: Ausbildungsvertrag kündigen, Kündigung außerhalb Probezeit, Ausbildung beenden durch Kündigung, bildung, enden