§ 36 MTBG
Probezeit
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(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
Suchhilfen: Probezeit Tarifvertrag, Ausbildungsbeginn Probezeit, Probezeit im Ausbildungsverhältnis, Probezeit beenden, enden