§ 78 MTAPrV
Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
📖
↗ Links
(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
Suchhilfen: mündliche Kenntnisprüfung Ort, Kenntnisprüfung mündlich Standort, geeignete Einrichtung Prüfung, Behörde bestimmt Prüfungsort, Ort der mündlichen Prüfung, richtung