§ 22 MTAPrV

Versäumnisse

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Versäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.

Suchhilfen: Prüfungsteil nicht erscheinen, Versäumnis Prüfung, Prüfungsbestandteil versäumen, Prüfung nicht abschließen, Versäumnis bei staatlicher Prüfung, scheinen, säumen, schließen