§ 13 MStDVDV

Ausbildungsakte

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(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

(2) Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.

Suchhilfen: Ausbildungsakte einsehen, Akten Einsicht beantragen, Ausbildungsunterlagen aufbewahren, Ausbildungsdokumente löschen, Aufbewahrungsfrist Ausbildungsakte, Einsicht in Ausbildungsakte, Aktenlöschung nach fünf Jahren, sehen, antragen, bildungsunterlagen, bewahren