§ 2 MSPTBeihilfeAnO
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
📖
↗ Links
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
Suchhilfen: Beihilfeklage vertreten, Dienstherrvertretung bei Beihilfe, Krankheitsbeihilfe Rechtsvertretung, Pflegebeihilfe Klagevertretung, Geburtsbeihilfe Anwalt, Beihilfeanspruch klagen, treten