§ 2 MSchnAusbV 2004
Ausbildungsdauer
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(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Suchhilfen: Betriebliche Ausbildung zweites Jahr, Ausbildungszeit laut MSchnAusbV, Dauer der dualen Ausbildung, bildung