§ 2 MsbLärmSchV
Immissionsgrenzwerte
↗ Links
| Tag | Nacht | |
| 1. | an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | |
| 57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A) | |
| 2. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | |
| 59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) | |
| 3. | in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | |
| 64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) | |
| 4. | in Gewerbegebieten | |
| 69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) |
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
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