§ 11 MRegV

Gebühren und Auslagen

📖

(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Registrierungsgebühr, Mautsystemgebühr, Auslagen Bundesamt Logistik, Kosten Registrierung Maut, Gebühren Überprüfung, Gebühren und Auslagen Mautsystem, Gebühren für Registrierung, Auslagen für Mautprüfung, lagen, prüfung