§ 3 MPAMIV
Meldepflicht
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Wer Produkte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, hat dabei aufgetretene mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärzte, denen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse bekannt werden.
Suchhilfen: Produktfehler melden, Arzt Vorfall melden, Schwerwiegende Vorkommnisse melden, Meldung an Bundesbehörde, Mutmaßliche Gefahr melden, Berufliche Produktüberwachung