§ 5.02 MoselSchPV

Bezeichnung der Wasserstraße

📖
1.
Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2.
Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Suchhilfen: Wasserstraße bezeichnen, Schiffahrtszeichen setzen, Gefahrenstelle markieren, Hindernis kennzeichnen, vorübergehende Gefahr kennzeichnen, Schifffahrtszeichen verwenden, Schiffahrtszeichen anlegen, zeichnen, wenden, legen