§ 4.04 MoselSchPV

Notzeichen

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1.
Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2.
Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Suchhilfen: Notruf per Horn, Schallzeichen senden, Hilfe rufen mit Glocke, Lange Töne geben, Sichtzeichen ergänzen, Notzeichen per Schall, gänzen