§ 3.21 MoselSchPV
Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
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§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31
Suchhilfen: Gefahrgut Fahrzeug Kennzeichnung, stillgelegte Gefahrgutfahrzeuge, Gefahrgut Transport Stillstand, Gefahrgut Fahrzeug Stilllegung, Gefahrgut Fahrzeug Beschriftung, schriftung