§ 1.22a MoselSchPV
Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
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Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
- a)
- in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
- b)
- um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
Suchhilfen: vorübergehende Anordnung, temporäre Schiffsverkehrsregelung, Abweichung von Verordnung, Versuchsgenehmigung Schifffahrt, Moselkommission Befugnis, Schiffsverkehr Sicherheit, ordnung, weichung, suchsgenehmigung