§ 1.05 MoselSchPV
Verhalten unter besonderen Umständen
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Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.
Suchhilfen: Gefahr im Schiffsverkehr, Notfallmaßnahmen Schiffsführer, Abweichung von Vorschriften im Notfall, Schiffsführer Handeln bei Gefahr, Gefahrenabwehr auf See, Notstandsschiffführung, Sofortmaßnahmen bei Gefahr, Schiffsführer Pflicht bei Gefahr, weichung, schriften