§ 5 MontanMitbestG
📖
↗ Links
Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahlorgan) nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags gewählt oder entsandt.
Suchhilfen: Wahlorgan bestimmen, Mitglied Aufsichtsrat wählen, Berufung Wahlorgan, stimmen, rufung