§ 43a MntZollDVDV

Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung

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Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.

Suchhilfen: Finanzwirt werden, Berufsbezeichnung Finanzwirt, Zolldienst Laufbahn, mittlerer nichttechnischer Zolldienst, Befähigung Zolldienst, rufsbezeichnung, fähigung