§ 29 MntZollDVDV
Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
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(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. In der Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
- der Ausbildungsabschnitt,
- 2.
- das Ausbildungsgebiet,
- 3.
- die Form des Leistungstestes sowie
- 4.
- die erzielten Rangpunkte und die Note.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.
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