§ 27 MntZollDVDV

Leistungstests während des Einführungslehrgangs

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(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

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