§ 17c MntZollDVDV
Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
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Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
Suchhilfen: Simulationstest bestehen, strukturiertes Interview bestehen, Auswahltest mündlich, stehen